Organisation
Veränderte Eingangsstufe
Im § 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist festgelegt, dass jede Grundschule die Veränderte Eingangsstufe.
Diese Entscheidung bedeutet, dass jedes schulpflichtige Kind eingeschult wird, sogenannte „Kann – Kinder“ nur dann, wenn sie die erforderliche körperliche, geistige und seelische Reife besitzen. Die Entscheidung trifft in diesem Fall die Rektorin.
Kinder kommen heute mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen und Kenntnissen in die Grundschule. Einige können problemlos lesen, andere sind bereits fit im Zahlenraum bis 20 oder sogar bis 100 und wieder andere haben Mühe, einen Stift richtig zu halten und zu führen und kennen weder Buchstaben noch Zahlen.
Diese Unterschiede machen es erforderlich, dass jedem Kind für seine eigene Lernentwicklung hinreichend Zeit und angemessene Methoden geboten werden, um den Lernstoff sicher lernen zu können.
Durch die Veränderte Eingangsstufe besteht die Möglichkeit, dass Kinder die Lerninhalte der zwei ersten Schuljahre in einem, zwei oder drei Schuljahren lernen.
Im Schuljahr 2009/2010 begann die Veränderte Eingangsstufe mit fünf „Starterklassen“.